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        <title>Lein, André Alexander Steuerberater | steuerberater-lein.de News-Feed</title>
        <link>https://www.steuerberater-lein.de/</link>
        <description>Aktuelle News aus Newsblog von Lein, André Alexander Steuerberater | steuerberater-lein.de</description>
        <language>de-de</language>

                    <item>
                <title>Rechtsanspruch auf Cannabisblüten</title>
                
                <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten haben. Entscheidend ist, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Behandlung medizinisch nachvollziehbar begründet.
Eine Standardtherapie muss im Einzelfall nicht geeignet oder nicht anwendbar sein. Die Krankenkasse darf die ärztliche Einschätzung nicht ohne Weiteres durch eine eigene Bewertung ersetzen. 
Das Urteil stärkt damit die Position von Patientinnen und Patienten, die auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis angewiesen sind.
Quelle: LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2026 (L 1 KR 87/24 WA)
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                <pubDate>Tue, 11 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Keine Grunderwerbsteuervergünstigung für eine bloße Personengruppe</title>
                
                <description><![CDATA[Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Unternehmensverbunds kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergünstigung bei der Grunderwerbsteuer gewährt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass an dem Vorgang ein sogenanntes herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen grundsätzlich kein solches herrschendes Unternehmen sein kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Personen nicht gemeinsam in einer rechtlich selbstständigen Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen sind.
Im Streitfall hatten mehrere Erben ihre Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Dadurch wurden sämtliche Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften in einer Hand vereinigt. Dieser Vorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Die Steuervergünstigung für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns konnte nicht angewendet werden. Die einzelnen Erben waren jeweils nicht zu mindestens 95 % beteiligt. Ihre Beteiligungen durften für die Prüfung der Voraussetzungen auch nicht einfach zusammengerechnet werden.
Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften sollten bereits vor der Umsetzung sorgfältig auf mögliche Grunderwerbsteuerfolgen geprüft werden. Insbesondere reicht eine wirtschaftliche oder familiäre Verbundenheit mehrerer Personen nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuervergünstigung zu erfüllen.
Quelle: BFH, Urteil vom 8. April 2026, II R 2/23, veröffentlicht am 9. Juli 2026
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                <pubDate>Sun, 09 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>August 2026</title>
                
                <description><![CDATA[Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.08.2026 (13.08.2026*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.08.2026 (20.08.2026*) 

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.08.2026 (Beitragsnachweis)
27.08.2026 (Beitragszahlung) 

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern. 
]]></description>
                <pubDate>Sun, 09 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Krankenkassen dürfen Gesundheitskarte nicht sperren</title>
                
                <description><![CDATA[Krankenkassen dürfen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bei Beitragsschulden weder entziehen noch sperren. Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. L 5 KR 96/23) entschieden.
Auch wenn bei Beitragsrückständen Leistungsansprüche ruhen, besteht der Anspruch auf die eGK fort. Eine Sperrung oder ein Entzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berechtigungsscheine dürfen die Gesundheitskarte für reguläre Arzt- und Zahnarztbesuche nicht ersetzen.
Unabhängig davon bleiben Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Früherkennungsuntersuchungen weiterhin abgesichert. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, können zudem wieder reguläre Leistungsansprüche bestehen.
Quelle: Bayerisches LSG (5. Senat), 19.05.2026 – L 5 KR 96/23
]]></description>
                <pubDate>Sat, 08 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Gematik erweitert digitale Patientenakte im Juli</title>
                
                <description><![CDATA[Die gematik will im Juli neue Funktionen für die ePA freischalten. Dazu gehört vor allem der nächste Ausbauschritt des digital gestützten Medikationsprozesses, insbesondere mit Blick auf den elektronischen Medikationsplan und zusätzliche Komfortfunktionen für Versicherte.
Geplant ist zunächst die Erweiterung der Medikationsdarstellung in der ePA. Neben der bisherigen elektronischen Medikationsliste soll der elektronische Medikationsplan ergänzt werden, damit Behandlung und Medikation strukturierter nachvollzogen werden können.
Hinzu kommen Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App, etwa bei neuen Zugriffen auf die Akte. Außerdem sollen künftig weitere Medikationsangaben ergänzt werden können, zum Beispiel durch Ärzte und Apotheken.
Bedeutung für Praxen
Für Arztpraxen bedeutet das vor allem mehr Transparenz bei der Medikation und zusätzliche digitale Abläufe im Praxisalltag. Die gematik setzt dabei zunächst auf Pilotierung in Modellregionen, bevor die Funktionen schrittweise bundesweit ausgerollt werden.
Die weiteren Ausbaustufen sollen nach aktuellem Plan im Verlauf von 2026 und Anfang 2027 folgen, unter anderem mit Volltextsuche und der Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
]]></description>
                <pubDate>Wed, 05 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Folgeverordnung für außerklinische Intensivpflege jetzt auch digital möglich</title>
                
                <description><![CDATA[Die Folgeverordnung für außerklinische Intensivpflege kann ab dem 1. Juli 2026 unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Videosprechstunde ausgestellt werden. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 21,28 EUR) ist ab 1. Juli auch für die Verordnung in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Ärztliche Praxen können diese digital erbringen und korrekt abrechnen.
Für die Ausstellung der Folgeverordnung in der Videosprechstunde muss innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine unmittelbar persönliche Konsultation stattgefunden haben. Das stellt den notwendigen Erstkontakt sicher, bevor Folgeverordnungen digital erfolgen können.
]]></description>
                <pubDate>Tue, 04 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Abzugsrechte nach § 10f EStG sind nicht vererblich</title>
                
                <description><![CDATA[Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums für Baudenkmal-Aufwendungen nach § 10f EStG, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Das hat der BFH mit Urteil vom 25. März 2026 (X R 23/24) entschieden.

Sachverhalt
Der Erblasser hatte Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen und über mehrere Jahre den Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Nach seinem Tod vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums begehrten die Erben die Fortsetzung der Abzüge für die verbleibenden Jahre.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte den Erben die Weiterbildung der Abzugsbeträge. § 10f EStG knüpfe die Abzugsberechtigung ausschließlich an die Person des Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen selbst getragen habe. Die in § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG enthaltene Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten sei nicht verallgemeinerungsfähig.
Die Entscheidung bestätigt die seit 2008 gefestigte BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Vererblichkeit von Verlustvorträgen und vergleichbaren persönlichen Abzugsrechten. Erben können nur für den Todesfall selbst entstandene Aufwendungen geltend machen, nicht aber den Restabzugszeitraum des Erblassers fortführen.
Bei der erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Nachfolgeplanung sollte der vorzeitige Tod des Denkmaleigentümers als Risikofaktor berücksichtigt werden. Eine steuerliche Optimierung ist nur innerhalb des noch laufenden Veranlagungszeitraums möglich.
Quelle: BFH, Urteil v. 25. März 2026, X R 23/24, veröffentlicht am 25. Juni 2026
]]></description>
                <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                            </item>
                    <item>
                <title>Umsatzsteuerbefreiung nur bei medizinischer Indikation</title>
                
                <description><![CDATA[Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen gilt nicht automatisch für jede ärztliche oder medizinisch durchgeführte Leistung. Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bei ästhetischen Operationen und Behandlungen auf BFH-Rechtsprechung Bezug genommen. Kosmetische Behandlungen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Für Praxen, Kliniken und selbständige Heilberufe ist die Abgrenzung wirtschaftlich relevant.
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie bei ästhetischen Eingriffen die medizinische Veranlassung nachvollziehbar. Prüfen Sie Leistungsarten und Abrechnungstexte auf umsatzsteuerliche Risiken.
Quelle: BMF-Schreiben veröffentlicht am 21.05.2026
]]></description>
                <pubDate>Sun, 02 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Keine nachträgliche Wahl des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge</title>
                
                <description><![CDATA[Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht nachträglich durch Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge (statt beantragter Altersvorsorgezulage) korrigiert werden.

Sachverhalt
Die Kläger hatten für das Streitjahr 2019 zunächst die Altersvorsorgezulage beantragt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids begehrten sie stattdessen den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, da dieser im Ergebnis günstiger gewesen wäre.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof versagte die begehrte Änderung. Wie jede Korrekturvorschrift setze auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen sei. Daran fehle es jedoch, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft ausübe. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs sei als Wahlrecht ausgestaltet, dessen Ausübung innerhalb der Einspruchsfrist hätte erfolgen müssen.
Die Entscheidung betrifft zahlreiche Steuerpflichtige, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Rürup-Verträgen oder anderen altersvorsorgefähigen Produkten leisten. Das Wahlrecht zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug muss zwingend fristgerecht ausgeübt werden – eine nachträgliche Änderung ist ausgeschlossen.
Bei der ersten Veranlagung sollte stets eine Günstigerprüfung durchgeführt werden. Nur bei fristgerechtem Einspruch oder Antrag auf Änderung bleibt die Möglichkeit, später auf den steuerlich vorteilhafteren Weg zu wechseln.
Quelle: BFH, Urteil v. 15. April 2026, X R 28/24, veröffentlicht am 25.6.2026
]]></description>
                <pubDate>Sun, 02 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung können entfallen</title>
                
                <description><![CDATA[Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entweder gar nicht festzusetzen oder später zu erlassen sind, soweit eine freiwillige Zahlung bereits auf eine später wirksam werdende Steuerfestsetzung angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Zahlung angenommen und auf die Steuerschuld verbucht hat.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige schon vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung freiwillig gezahlt. Das FG stellte klar, dass der Zinslauf zwar rechtlich bis zum Wirksamwerden der Festsetzung weiterläuft, die Zinsen aber aus Billigkeitsgründen für den Zeitraum der freiwilligen Zahlung nicht erhoben werden sollen.
Die Entscheidung knüpft an die Vorstellung an, dass der Steuerpflichtige und das Finanzamt so gestellt werden, als hätte die freiwillige Zahlung die Erhebung der Zinsen für diesen Zeitraum beendet. Einen weitergehenden Erlass über diesen Zeitraum hinaus lehnte das FG jedoch ab. Für die Praxis bedeutet das, wer vor der Steuerfestsetzung freiwillig zahlt, kann die späteren Nachzahlungszinsen unter Umständen mindern oder ganz vermeiden. Entscheidend ist aber, wie früh die Zahlung erfolgte und ob das Finanzamt sie auch tatsächlich angerechnet hat.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23]]></description>
                <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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