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        <title>Lein, André Alexander Steuerberater | steuerberater-lein.de News-Feed</title>
        <link>https://www.steuerberater-lein.de/</link>
        <description>Aktuelle News aus Newsblog von Lein, André Alexander Steuerberater | steuerberater-lein.de</description>
        <language>de-de</language>

                    <item>
                <title>Wohnungseigentum wird für die Schenkungsteuer einzeln bewertet</title>
                
                <description><![CDATA[Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Wohnungseigentum und Teileigentum grundsätzlich als jeweils selbständige wirtschaftliche Einheiten zu behandeln sind. Für die Schenkungsteuer kommt es deshalb nicht automatisch darauf an, ob mehrere Einheiten einem Eigentümer gehören oder zusammen genutzt werden.
Im Streitfall ging es um die Frage, wie der Grundbesitzwert von Wohnungseigentum zu ermitteln ist. Das Gericht hielt die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren für rechtmäßig und sah keine durchgreifenden Zweifel an der vom Finanzamt vorgenommenen Wertermittlung. Wer mehrere Wohnungen oder Teileigentum überträgt oder geschenkt bekommt, sollte nicht davon ausgehen, dass daraus automatisch eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit entsteht. Für die steuerliche Bewertung kann jede einzelne Einheit maßgeblich sein.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 26.03.2025 – 4 K 2035/24
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                <pubDate>Fri, 15 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Beschlossene Honorarkürzung für Psychotherapie ab April 2026</title>
                
                <description><![CDATA[Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung für ambulante psychotherapeutische Leistungen (§ 35.2.1 EBM) zum 1. April 2026 um 4,5 % zu senken. Gleichzeitig steigen die Strukturzuschläge (§ 35.2.2 und 35.2.3) rückwirkend ab 1. Januar 2026 um 14,5 %. Insgesamt ergibt sich eine Netto-Minderung der Honorare um rund 2,8 %.
Der GKV-Spitzenverband begründet die Kürzung mit überhöhten Einnahmen und verweist auf Urteile des Bundessozialgerichts. 
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Psychotherapeutenkammern warnen hingegen vor negativen Folgen für Praxen und Patienten angesichts steigender Nachfrage, Inflation und höherer Betriebskosten.
Praxen sollten ihre Abrechnung und die Nutzung der Strukturzuschläge prüfen. Eine Evaluierung der Regelung ist bis September 2026 vorgesehen.
Quelle: KBV-Meldung u.a.; BPtK-Pressemitteilung
]]></description>
                <pubDate>Mon, 11 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Lohnsteuer bei Gesundheitsmaßnahmen für Mitarbeiter</title>
                
                <description><![CDATA[Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Gesundheitsmaßnahmen steuerfrei oder steuerbegünstigt gewähren. Für Heilberufe ist das besonders interessant, weil in Praxen und MVZ häufig Angebote zur Mitarbeitergesundheit eingesetzt werden.
Steuerfrei bleiben bis zu 600 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, wenn es sich um Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind vor allem qualifizierte Maßnahmen, etwa zertifizierte Präventionskurse oder vergleichbare Gesundheitsangebote im betrieblichen Rahmen.
Nicht jede Maßnahme fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften, frei gewählte Wellnessangebote oder andere Leistungen außerhalb des begünstigten Rahmens sind regelmäßig nicht steuerfrei. Deshalb sollte vor der Umsetzung geprüft werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerlich sauber einzuordnen ist.
]]></description>
                <pubDate>Sun, 10 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Kindergeld soll künftig automatisch ausgezahlt werden</title>
                
                <description><![CDATA[Die Bundesregierung will das Kindergeld künftig ohne gesonderten Antrag auszahlen. Nach dem Gesetzentwurf soll die Umstellung ab 2027 in zwei Stufen erfolgen und Familien nach der Geburt eines Kindes deutlich entlasten.
Zunächst soll das Kindergeld für weitere Kinder automatisch an Familien ausgezahlt werden, bei denen bereits mindestens ein Kind Kindergeld erhält. In einem zweiten Schritt soll das antragslose Verfahren auch für das erste Kind gelten, wenn die notwendigen Daten vorliegen.
Voraussetzung für die automatische Auszahlung ist unter anderem, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland lebt, eine IBAN bekannt ist und ein Elternteil im Inland arbeitet. Die Familienkasse soll die benötigten Informationen künftig über den Datenaustausch der Behörden erhalten.
Für Eltern bedeutet das vor allem weniger Papierkram direkt nach der Geburt. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollen dadurch jährlich rund 300.000 Erstanträge entfallen.
Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026 „Antragsloses Kindergeld“
]]></description>
                <pubDate>Sat, 09 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Aufwendungen für Abnehmspritzen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar</title>
                
                <description><![CDATA[Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die sogenannte Abnehmspritze Ozempic im Streitfall nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. 
Maßgeblich war, dass das Medikament im betreffenden Zeitraum nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war und die erforderlichen Nachweise zur medizinischen Zwangsläufigkeit fehlten.
Nach Auffassung des Gerichts reichen eine ärztliche Verordnung und der Hinweis auf Übergewicht allein nicht aus. Wer Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlung geltend machen will, benötigt grundsätzlich vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Für Steuerpflichtige bedeutet das Urteil zunächst eine klare Hürde beim Kostenabzug. Zugleich ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, weil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde und dort unter dem Az. VI R 12/25 anhängig ist.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24
]]></description>
                <pubDate>Fri, 08 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten durch die Rentenversicherung</title>
                
                <description><![CDATA[Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen durchführen darf, auch wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht.
Im Streitfall ging es um eine Pflege- und Haushaltshilfe im privaten Umfeld. Das Gericht stellte klar, dass für solche Beschäftigungen nicht die Rentenversicherung, sondern die zuständigen Einzugsstellen und gegebenenfalls andere Behörden zuständig sind.
Für Betroffene bedeutet das mehr Rechtssicherheit im eigenen Haushalt. Gleichzeitig bleibt aber wichtig, Beschäftigungsverhältnisse sauber zu dokumentieren und sozial- versicherungsrechtlich korrekt zu gestalten, weil Nachforderungen und andere Prüfungen weiterhin von den zuständigen Stellen möglich sind.
Das Urteil ist besonders relevant für Familien, die Pflegekräfte, Haushaltshilfen oder andere Unterstützung im Privathaushalt beschäftigen. 
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Quelle: LSG Bayern, Urteil v. 26.1.2026 – L 7 BA 71/24
]]></description>
                <pubDate>Thu, 07 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Long-COVID: Vier Wirkstoffe künftig auf Kassenrezept</title>
                
                <description><![CDATA[Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geregelt, dass vier Wirkstoffe künftig im Off-Label-Use zulasten der gesetzlichen Krankenkassen bei Long-/Post-COVID und teils auch bei ME/CFS verordnet werden können. 
Damit wird erstmals eine klare Grundlage geschaffen, dass bestimmte Medikamente auf Kassenrezept eingesetzt werden dürfen, obwohl sie für diese Indikation nicht zugelassen sind.
Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, dass der Off-Label-Use nur innerhalb der vom G-BA festgelegten Vorgaben möglich ist. Dazu zählen insbesondere die jeweilige Indikation, Altersgrenzen, Dauer seit der Infektion und weitere wirkstoffbezogene Voraussetzungen. Außerdem müssen Praxen beachten, dass die Verordnung nur mit Arzneimitteln zulässig ist, für die der pharmazeutische Unternehmer die Haftung übernommen hat.
Die Neuregelung ist vor allem als Übergangslösung gedacht, solange es für Long-COVID noch keine zugelassenen Standardtherapien gibt. Für die Praxis eröffnet sie aber erstmals einen regulären Weg zur Kostenerstattung und kann die Versorgung der betroffenen Patienten deutlich erleichtern.
]]></description>
                <pubDate>Mon, 04 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Widerrufsbutton 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen</title>
                
                <description><![CDATA[Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen im Online-Vertrieb einen Widerrufsbutton anbieten. Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag dann genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Die Pflicht gilt für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt. Das betrifft also vor allem Online-Shops, digitale Angebote, Apps und ähnliche digitale Vertragswege.
Der Button muss leicht auffindbar, gut sichtbar und während der Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar sein. Er soll klar beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“. 
Eine bloße E-Mail-Adresse oder ein PDF-Formular reicht künftig nicht mehr aus.
Wer die neue Pflicht nicht umsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Unternehmen sollten deshalb ihre Website, ihren Shop oder ihre App rechtzeitig technisch und rechtlich überprüfen.
]]></description>
                <pubDate>Sun, 03 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen</title>
                
                <description><![CDATA[Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn keine Belege mehr vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrten insgesamt plausibel und glaubhaft dargelegt werden.

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger angegeben, seine Heimfahrten nicht mit der Bahn, sondern über bar bezahlte Mitfahrgelegenheiten durchgeführt zu haben. Entsprechende Nachweise wie Tickets oder Buchungsbestätigungen konnte er daher nicht vorlegen. Das Gericht erkannte dennoch an, dass die Fahrten grundsätzlich stattgefunden haben dürften. Da sich deren genaue Anzahl jedoch nicht mehr feststellen ließ, wurde sie im Wege der Schätzung anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass fehlende Belege nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Werbungskostenabzugs führen. Allerdings müssen Steuerpflichtige damit rechnen, dass Finanzamt oder Gericht die Angaben kritisch prüfen und die Anzahl der berücksichtigten Fahrten gegebenenfalls reduzieren.

Bedeutung für die Praxis
Wer Kosten für Familienheimfahrten geltend machen möchte, sollte nach Möglichkeit geeignete Nachweise aufbewahren. Dazu zählen etwa Fahrkarten, Buchungsbestätigungen oder andere Belege. Ohne solche Unterlagen bleibt zwar ein Abzug möglich, er ist jedoch mit Unsicherheiten verbunden und kann nur im geschätzten Umfang berücksichtigt werden.
Wer also die tatsächlich entstandenen Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen möchte, sollte anhand der erforderlichen Belege diese Kosten ausreichend dokumentieren.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 15.5.2024, 8 K 1068/23
]]></description>
                <pubDate>Sun, 03 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Elektronische Überweisungen sollen ab 2029 verpflichtend sein</title>
                
                <description><![CDATA[Nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll die elektronische Überweisung ab dem 1. September 2029 verbindlicher Standard im Gesundheitswesen werden. Ärztinnen und Ärzte wären dann verpflichtet, Überweisungen digital über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln. Papierausdrucke sollen lediglich in begründeten Ausnahmefällen weiterhin zulässig sein.
Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Austausch von Patientendaten zwischen Haus- und Fachärzten effizienter zu gestalten und gleichzeitig administrative Abläufe in den Praxen zu vereinfachen. Zudem soll die elektronische Patientenakte (ePA) stärker als zentrale Plattform für medizinische Informationen etabliert werden.
]]></description>
                <pubDate>Sat, 02 May 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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