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        <title>Lein, André Alexander Steuerberater | steuerberater-lein.de News-Feed</title>
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        <description>Aktuelle News aus Newsblog von Lein, André Alexander Steuerberater | steuerberater-lein.de</description>
        <language>de-de</language>

                    <item>
                <title>Pflege-Pauschbetrag nachträglich beantragen</title>
                
                <description><![CDATA[Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag auch nachträglich beantragt werden kann, selbst wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Der Pflege-Pauschbetrag kann geltend gemacht werden, wenn ein naher Angehöriger persönlich gepflegt wird, zum Beispiel ein Elternteil. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause erfolgt und keine Vergütung dafür gezahlt wird. 
Je nach Pflegegrad beträgt der Pauschbetrag seit 2021 zwischen 600 EUR und 1.800 EUR jährlich.
Im entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, wenn der Pflegegradbescheid erst später berücksichtigt wird. Das Gericht stellte klar, der Pflegegradbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Deshalb kann er eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen.
Wer den Pflege-Pauschbetrag bisher vergessen hat, sollte prüfen lassen, ob ein nachträglicher Antrag noch möglich ist. Wichtig ist, den Pflegegradbescheid beizufügen und die weiteren Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig. Die Änderungsmöglichkeit ist durch die Festsetzungsfrist begrenzt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
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                <pubDate>Sun, 13 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Private Altersvorsorge: Das ändert sich ab 2027</title>
                
                <description><![CDATA[Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge wird ab 2027 neu aufgestellt. Die Reform ist bereits in Kraft. Die neuen Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Neben Garantieprodukten wird es künftig auch geförderte Altersvorsorgedepots ohne Garantie geben. Dadurch können beispielsweise auch breit gestreute Fonds und ETFs für die geförderte Altersvorsorge genutzt werden.
Neu ist außerdem ein kostengünstiges Standardprodukt. Beim Standarddepot werden die Kosten auf 1 % begrenzt. Gleichzeitig wird die Zulagenförderung vereinfacht und stärker an den tatsächlich geleisteten Eigenbeitrag gekoppelt. Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird erweitert. Künftig können grundsätzlich auch Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Förderung nutzen.
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Ein Wechsel in das neue System ist möglich, aber nicht verpflichtend. Vor einer Entscheidung sollten bestehende Verträge und neue Angebote deshalb hinsichtlich Kosten, Förderung, Garantien und Anlagechancen verglichen werden.
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                <pubDate>Sat, 12 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Reduzierter Zuschlag 03110 entfällt für Berufsausübungsgemeinschaften</title>
                
                <description><![CDATA[Kurz vor dem Start der Versorgungspauschale am 1. Juli 2026 entfällt bei der EBM-Ziffer 03110 der reduzierte Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften. Gemeinschaftspraxen erhalten damit künftig die gleiche Vergütung wie Einzelpraxen. Die Ziffer 03110 betrifft die Versorgungspauschale in der ärztlichen Grundversorgung. Bislang wurden Berufsausübungsgemeinschaften finanziell schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung wird nun aufgehoben.
Für viele Gemeinschaftspraxen dürfte das eine spürbare wirtschaftliche Entlastung bedeuten. Zugleich verbessert die Änderung die Planungssicherheit bei der Abrechnung ab dem 1. Juli 2026.
]]></description>
                <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Zahnarztpraxis mit vielen angestellten Zahnärzten bleibt freiberuflich</title>
                
                <description><![CDATA[Das Sächsische Finanzgericht hat am 26. Februar 2026 entschieden, dass es keine festgelegte Anzahl angestellter Ärzte gibt, bei deren Überschreitung eine Zahnarztpraxis automatisch zum Gewerbebetrieb wird. Eine Gemeinschaftspraxis mit GbR bleibt auch mit vielen angestellten Zahnärzten freiberuflich tätig.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war eine GbR, die von 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieb. Neben den Gesellschafter-Zahnärzten waren in den Streitjahren 5–6 angestellte Zahnärzte sowie 3–4 angestellte Vorbereitungsassistenten tätig. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es sah keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter an jedem Patienten im gebotenen Maß mitgewirkt hätten, besonders nicht in Routinefällen.

Die Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt. Die Praxis bleibt trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberuflich und erzielt keine gewerblichen Einkünfte. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Freiberuflichkeit eines Zahnarztes muss dieser eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Er muss die zahnärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben. Ausreichend ist, dass der Zahnarzt aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuer- pflichtigen trägt.

Die konkreten Gründe im Streitfall
Die Anzahl der angestellten Ärzte führt allein nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Vorbereitungsassistenten führen nicht zur Umqualifizierung der Praxis. Routinebehandlungen können angestellten Zahnärzten überlassen werden. Komplexe Fälle führen die Gesellschafter selbst aus oder sind am Behandlungskonzept beteiligt.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Freiberuflichkeit einer ärztlichen Tätigkeit nicht allein durch eine große Anzahl von Fachpersonal gefährdet wird. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2026, 4 K 766/22
]]></description>
                <pubDate>Wed, 09 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                <title>Dienstwagen zu Hause laden</title>
                
                <description><![CDATA[Wer einen betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen zu Hause lädt und die Stromkosten selbst trägt, kann 2026 bei nachgewiesener Strommenge statt der tatsächlichen Kosten eine Pauschale von 34 Cent je Kilowattstunde ansetzen. Das Wahlrecht gilt einheitlich für das Kalenderjahr. Für Plug-in-Hybride gilt die 0,5-%-Regelung unabhängig vom Bruttolistenpreis, wenn der CO2-Ausstoß höchstens 50 g/km oder die elektrische Reichweite mindestens 80 km beträgt. Die 100.000-EUR-Grenze betrifft ausschließlich die 0,25-%-Regelung für reine Elektrofahrzeuge. Das BMF-Schreiben finden Sie hier: [LINK]https://www.tinyurl.com/mr3vaenf[/LINK]
]]></description>
                <pubDate>Wed, 09 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Scheinarbeitsverhältnis – Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld</title>
                
                <description><![CDATA[Wenn die Arbeit in Unternehmen knapp wird, ist Kurzarbeit keine unübliche Folge. Verbunden mit der wirtschaftlichen Schwächung der Unternehmen sind auch Entgeltausfälle bei den Arbeitnehmern. In der Folge beantragen die Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit, welche für den ausfallenden Lohn aufkommt.
Dieses Kurzarbeitergeld wird aber nur dann tatsächlich bewilligt und gezahlt, wenn es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt.
Im vorliegenden Streitfall des Landessozialgerichts Hessen stellte eine GmbH eine Mitgesellschafterin durch Geschäftsführerarbeitsvertrag zum 1. März 2020 ein. Die GmbH ist in der Reise- und Veranstaltungsbranche tätig. Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 EUR zuzüglich eines Firmenwagens.
Im darauffolgenden Jahr meldete die GmbH Kurzarbeitergelder für die angestellte Gesellschafter-Geschäftsführerin an. Die Auszahlung für den Monat September lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis handelt. Vielmehr wurde der Arbeitsvertrag aus Sicht der Bundesagentur nur mit der Absicht geschlossen, den Kurzarbeitergeldanspruch zu erlangen.
Das Landessozialgericht folgte dieser Auffassung. Das wesentliche Argument des Gerichtes war, dass das vereinbarte Bruttojahresgehalt der Angestellten in Höhe von 60.000 EUR unter normalen Bedingungen durch die GmbH nicht hätte erwirtschaftet werden können. Als Vergleichsgröße zog das Gericht dabei Umsätze des Jahres 2019 (vor der Corona-Pandemie) heran.
]]></description>
                <pubDate>Tue, 08 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Klimagerät in der Eigentumswohnung</title>
                
                <description><![CDATA[Der Einbau eines Klima-Splitgeräts an einer Eigentumswohnung betrifft regelmäßig das Gemeinschaftseigentum, beispielsweise wenn dafür die Fassade durchbohrt wird. Er darf deshalb nicht ohne Weiteres eigenmächtig vorgenommen werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer dennoch einen Anspruch auf Gestattung haben kann. Ein Klimagerät gehört zwar nicht zu den ausdrücklich privilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Nach § 20 Abs. 3 WEG kann eine Gestattung aber verlangt werden, wenn andere Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder die betroffenen Eigentümer zustimmen. 
Eine pauschale Ablehnung ist daher nicht in jedem Fall ausreichend. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen, etwa Standort, sichtbare Veränderungen und mögliche Geräuschbelastungen.
Vor dem Einbau sollte weiterhin ein ordnungsgemäßer Beschluss eingeholt werden. Technische Angaben zu Gerät, Montage und Schallemissionen können helfen, die Auswirkungen bereits im Vorfeld nachvollziehbar zu beurteilen.
Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25
]]></description>
                <pubDate>Fri, 04 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte</title>
                
                <description><![CDATA[Für Selbstständige gelten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte andere Grundsätze als für Arbeitnehmer bei der „ersten Tätigkeitsstätte“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026, III R 18/25 bestätigt, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Betriebsausgabenabzugs der Ort ist, an dem oder von dem aus ein Selbstständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt.
Im Streitfall unterhielt ein selbstständiger Vermittler außerhalb seiner Wohnung ein Büro, in dem auch seine Mitarbeiter tätig waren. Obwohl er selbst überwiegend im Außendienst arbeitete und häufig direkt von zu Hause zu Kunden fuhr, wertete der BFH das Büro als Betriebsstätte. Er hielt an seiner bisherigen Definition auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts fest.
Für Unternehmer mit einem betrieblichen Pkw kann dies insbesondere bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung Auswirkungen haben. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind steuerlich nur im Umfang der Entfernungspauschale begünstigt. Wird die Firmenwagenbesteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung durchgeführt, so ist entsprechend auch eine pauschale Versteuerung nach der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erforderlich.
Quelle: BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25, veröff. am 07.05.2026
]]></description>
                <pubDate>Thu, 03 Sep 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                    <item>
                <title>Kasse muss Präparate bei chronischem Fatigue-Syndrom übernehmen</title>
                
                <description><![CDATA[Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom bestimmte Präparate übernehmen muss. Das Fatigue-Syndrom ist eine anhaltende, krankhafte Erschöpfung mit starker Müdigkeit und verminderter Belastbarkeit, die sich durch Ruhe oft nicht ausreichend bessert.
Im entschiedenen Fall war ein 59-jähriger Patient schwerbehindert und pflegebedürftig. Er verlangte die Kostenübernahme für verschiedene Präparate, darunter Ginkgo, Omega-3, Vitamin B12 und NADH. 
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der Präparate. Grundlage war ein medizinisches Gutachten, wonach die Mittel im konkreten Fall sinnvoll und empfehlenswert waren.
Bei schwerem chronischem Fatigue-Syndrom können abgesenkte Evidenzmaßstäbe gelten. Auch wenn die strengen Anforderungen der evidenzbasierten Medizin nicht vollständig erfüllt sind, kann eine medizinische Mindestevidenz ausreichen, wenn sich der Patient krankheitsbedingt in einer hoffnungslosen Lage befindet.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2026, Az. L 4 KR 401/21
]]></description>
                <pubDate>Mon, 31 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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                <title>Apps auf Rezept</title>
                
                <description><![CDATA[Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden in der Praxis zunehmend per Rezept verordnet. Für die Einlösung ist in vielen Fällen eine eRezept-App erforderlich. Nicht alle Patientinnen und Patienten nutzen jedoch einen digitalen Zugang oder sind mit dem Einlöseweg vertraut.
Für diese Fälle sollte in der Arztpraxis stets ein Ausdruck mitgegeben werden. Er enthält die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Einlösewegen und wurde inzwischen überarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verordnung nicht an technischen oder praktischen Hürden scheitert.
Für die Versorgungspraxis bedeutet das, dass bei der Verordnung von DiGA geprüft werden sollte, ob die Patientin oder der Patient den digitalen Einlöseweg tatsächlich nutzen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Ausdruck eine wichtige Funktion als Informations- und Orientierungshilfe zu.
]]></description>
                <pubDate>Mon, 31 Aug 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
                
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